Das neue Teilhaberecht - Einige Änderungen ab 2017 in der Sozialhilfe (SGB XII) aus dem Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Quelle: Das neue Teilhaberecht – NOMOS – 1 Aufl. 2018

Wir wollen Sie mit den folgenden Hinweisen auf einige neue und schon geltende Regelungen durch die Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) aufmerksam machen.

Für weitere und abschließende Informationen empfehlen wir Ihnen u.a. unsere Quelle, ein sehr informatives Buch des NOMOS Verlag.

Wir erheben mit unseren folgenden Hinweisen keinen Anspruch auf die inhaltliche Vollständigkeit in Hinsicht auf die Neuregelungen und ihre Ausführungsbestimmungen. Wir stehen Ihnen aber auch gerne für weitere Rückfragen zur Verfügung.

1. Neuregelung der Kosten der Unterkunft (KdU)

Alle Menschen, die ohne PartnerIn in einer Wohnung leben, fallen unter die Regelbedarfsstufe 1.

Alle erwachsenen Menschen, die in einer partnerschaftlichen Gemeinschaft mit dem Willen »zum wechselseitigen Füreinandereinstehen« in einer Wohnung leben, fallen unter die Regelbedarfsstufe 2. Dies bedeutet, dass erwachsene Menschen mit Behinderungen, die zusammen mit ihren Eltern in einer Wohnung leben, unter die Regelbedarfsstufe 1 fallen.

Die Regelbedarfsstufe 3 gilt nur für Erwachsene, die stationär untergebracht sind.

Wohnungen sind hier eine »Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen räumlich getrennt und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushaltes notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen«. Damit sind Eigenheime hier mit erfasst.

Es gilt ein Bestandschutz für alle Unterkunftsbedarfe, die vor dem 01.07.2017 anerkannt wurden.

In Mehrpersonenhaushalten, in denen Erwachsene ohne eigenen Mietvertrag leben, wird der Bedarf pauschal festgestellt. Dabei werden von den angemessenen Aufwendungen (Mietspiegel) mit Bezug auf die dort lebende Anzahl von Menschen, die Kosten abgezogen, die sich aus dem Abzug eben dieser Kosten, die sich für einen Haushalt mit einer Person weniger ergeben (Differenzmethode). Ein spezieller Nachweis für diesen Betrag ist nicht notwendig. Diese Methode gilt auch für die Berechnung der Heizkosten.

Eine Ausnahme ergibt sich dazu dann, wenn es z.B. vertraglich festgesetzte Summen z.B. durch einen Untervermietungsvertrag gibt. Diese müssen dann aber auch wieder angemessen sein (Mietspiegel bzw. angemessenes Verhältnis zu den gesamten Mietkosten). Diese Angemessenheit ist aber nicht abschließend festgelegt.

2. Neue Regelungen für die Feststellung der dauerhaft vollen Erwerbsminderung bei dem Besuch der WfBM

Während des Besuchs des Eingangsverfahrens oder des Berufsbildungsbereiches der WfbM gibt es keine Regelanfrage an die Rentenkasse mehr. Im ersten Falle, da eine solche Entscheidung eben erst nach dem Abschluss des Berufsbildungsbereiches erfolgen kann und im zweiten Fall, da die entsprechende Entscheidung des Fachausschusses auch für die Feststellung einer dauerhaft vollen Erwerbsminderung ausreichend ist. Ausnahme ist dabei aber der Fall, wenn das Teilhabeverfahren zusammen mit anderen Reha-Trägern läuft bzw. Leistungen eben dieser verschiedenen anderen Reha-Träger koordiniert werden müssen.

3. Neue Freibeträge für das Schonvermögen in der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege

Im Bereich der Eingliederungshilfe gibt es eine neue Sonderregelung für die Übergangszeit bis Ende 2019. Danach gilt ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000 € für die Lebensführung und Alterssicherung als frei. Dies bedeutet, dass alle anderen bisherigen Freibeträge weiter gelten.

In der Hilfe zur Pflege – die sich an die Regelungen der Pflegekasse anlehnt – gibt es einen vergleichbaren und zusätzlichen erhöhten Freibetrag für das Vermögen von 25.000 €.

Allerdings ist der Zugang zu diesem zusätzlichen Freibetrag wesentlich schwieriger; geschützt ist hier ein Arbeitseinkommen, dass während des Leistungsbezugs erworben wird. Eben nicht unter diese Neuregelung fällt Vermögen aus anderen Quellen wie z.B. Unterhalt, Erbschaft, Schadensersatz oder Rente. Dies bedeutet, dass es erst einmal einen Leistungsbezug gibt, dies bedeutet wiederum, dass vorher der reguläre Freibetrag von 5.000 € galt und es dann während der Pflegebedürftigkeit die Möglichkeit oder die Arbeitsfähigkeit gibt, ein Vermögen in dieser Höhe durch Arbeit aufzubauen. Für den Fall, dass es dann im Leistungsbezug zu solchen anderen Einnahmen kommt, gilt, dass das gesamte Vermögen dann eben „überwiegend“ aus dem Einkommen aus Arbeit bestehen sollte.

Für Menschen, die begleitend zur Eingliederungshilfe oder der Hilfe zur Pflege eine Grundsicherung beziehen, soll dann die jeweils günstigeren Regelungen für das Einkommen gelten.

Die sogenannten geschützten Barbeträge erhöhen sich 5.000 €. Dazu kommen pro Mensch, der dann in der Familie »unterhalten« wird, jeweils weitere 500 €.