Wir wollen Sie mit den folgenden Hinweisen auf einige neue und schon geltende Regelungen durch die Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) aufmerksam machen.
Mit dem neuen Jahr wird es ein neues Verfahren geben, mit dem die Pflegebedürftigkeit festgestellt wird. Statt 3 Pflegestufen und 2 Stufen für die Beschreibung des sogenannten »zusätzlichen Betreuungsbedarfs« wird es nun 5 Pflegegrade geben.